22.11.2023 | 2 Bilder

Selbstbestimmung durch Patientenverfügung

Salzburger Landeskliniken kooperieren mit Patientenvertretung, Hospizbewegung Salzburg, Seniorenwohnhaus Nonntal, Rechtsanwalts- und Notariatskammer.
© SALK

V.l.: Priv.-Doz. Dr. Paul Sungler, Geschäftsführer Salzburger Landeskliniken, Mag. Karl Schwaiger, Pflegedirektor der Landeskliniken Hallein und St. Veit, Mag.a Isabel Rippel-Schmidjell, Leiterin der Salzburger Patientenvertretung, Dr.in Astrid Steinwendtner-Kolator, Anästhesistin und Leiterin des Qualitäts-, Risiko- und Ethikmanagements der Salzburger Landeskliniken, Mag.a Dr.in Julia Stimpfl-Abele, Juristin im Qulitäts-, Risiko- und Ethikmanagement der Salzburger Landeskliniken, DGKP Alexander Buchbauer, MSc, Seniorenwohnhaus Nonntal, MMag. Christof S. Eisl, Geschäftsführer der Hospiz-Bewegung Salzburg, Dr. Claus Spruzina, Präsident der Salzburger Notariatskammer, Dr. Wolfgang Kleibel, Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer

Wie gelangen Ärzte und Ärztinnen zu ihrem Wissen um den aktuellen Patientenwillen, wenn der Patient sich nicht mehr äußern kann? Diese und andere Fragen wurden in der Informationsveranstaltung an den Salzburger Landeskliniken zum Thema „Selbstbestimmung bis zum Lebensende“ behandelt. Expertinnen und Experten aus den Bereichen Recht, Medizin und Pflege beleuchteten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht als Instrumente der Willensäußerung im schweren, aussichtslosen Krankheitsfall.

Seit 2006 bildet das Patientenverfügungs-Gesetz die Grundlage für die Errichtung einer Patientenverfügung, mit der ein Gesunder oder Kranker höchstpersönlich eine oder mehrere konkrete medizinische Behandlungen im Vorhinein ablehnt. „Rechtlich verbindlich wird sie, wenn sie bei Notaren, Anwälten, rechtskundigen Mitarbeitenden der Salzburger Patientenvertretung oder einer Erwachsenenschutzeinrichtung erstellt wird und dem ein ärztliches Aufklärungsgespräch vorangegangen ist. Alle acht Jahre kann sie verlängert oder auch jederzeit zurückgenommen werden. Ihre Errichtung bei der Salzburger Patientenvertretung ist kostenlos“, so Isabel Rippel-Schmidjell, Leiterin der Salzburger Patientenvertretung.

Das Vorliegen einer Patientenverfügung kann mittlerweile nicht nur von der Salzburger Patientenvertretung, sondern auch von Anwälten und Notaren den Salzburger Landeskliniken gemeldet werden. Eigentlich sollte eine Patientenverfügung in ELGA, der elektronischen Gesundheitsakte, eingetragen werden und damit schnell abrufbar sein, doch dies ist technisch nach wie vor nicht umgesetzt. Auch kann ein Angehöriger die Mediziner von einer Patientenverfügung unterrichten oder der Patient trägt eine Hinweiskarte bei sich. Die Bringschuld liegt bei Patientinnen und Patienten.

Die Patientenautonomie im Krankenhaus ist ein wichtiges Thema. „Patientenautonomie bedeutet Selbstbestimmung. Das Recht auf Selbstbestimmung ist verfassungsrechtlich geschützt“, erläutert Julia Stimpfl-Abele, Juristin im Qualitäts-, Risiko- und Ethikmanagement der Salzburger Landeskliniken, und führt zu den Behandlungsvoraussetzungen aus: „Ein Patient muss immer in eine Behandlung einwilligen, sie muss medizinisch indiziert, d. h. angezeigt sein, um ein bestimmtes Behandlungsziel zu erreichen, und sie muss lege artis, d. h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgen.“ Kann ein Patient sich etwa aufgrund eines schweren Schlaganfalles nicht mehr selbst äußern, ist ein vorausverfügter Willen (abgelehnte Behandlungsmaßnahmen) in Form einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht maßgeblich. Liegt ein solcher nicht vor, ist der mutmaßliche Wille aus Gesprächen mit Vertrauenspersonen zu erforschen. Sobald eine Patientenverfügung bekannt wird und zweifelsfrei ausgelegt werden kann, werden darin abgelehnte Maßnahmen nicht mehr eingeleitet bzw. bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr fortgesetzt.“

Es sei als rechtlich gleichwertig anzusehen, wenn eine therapeutische Maßnahme eingeleitet oder wegen einer erst nachher aufgetauchten Patientenverfügung abgebrochen wird, erläutert Astrid Steinwendtner-Kolator, Anästhesistin und Leiterin des Qualitäts-, Risiko- und Ethikmanagements der Salzburger Landeskliniken. Ein Notfall muss immer sofort behandelt werden, eventuell eingeleitete lebenserhaltende Maßnahmen können dann bei Vorliegen einer Patientenverfügung aber auch wieder abgebrochen werden. Wurden lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt, werden palliative Maßnahmen etwa zur Schmerzlinderung, Reduktion von Übelkeit oder Atemnot weiter durchgeführt. Grundsätzlich gilt, solange man selbständig entscheiden kann, gelten die aktuellen Willensäußerungen.

Claus Spruzina, Präsident der Salzburger Notariatskammer, bricht eine Lanze für die Vorsorgevollmacht für medizinische Belange nach dem Erwachsenenschutzgesetz. Hier ist der Bevollmächtigte, meist ein Angehöriger, Ansprechpartner für das behandelnde Team. Im Idealfall weiß dieser aus Gesprächen mit dem Patienten, welche Behandlungen er im Falle der nicht mehr gegebenen Entscheidungsfähigkeit ablehnt. „Am besten ist die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“, so Claus Spruzina, „Die Vorsorgevollmacht wird erst aktiviert, wenn die Entscheidungsunfähigkeit des Patienten durch ein ärztliches Attest festgestellt ist.“

Wolfgang Kleibel, Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer, führt aus, dass es neben der verbindlichen, rechtlich korrekt zustande gekommenen Patientenverfügung auch eine sogenannte beachtliche gäbe, die ebenfalls zu berücksichtigen wäre.

Karl Schwaiger, Pflegedirektor der Landeskliniken Hallein und St. Veit ergänzt, dass im Fall des Falles jede dokumentierte Willensäußerung hilfreich sei und sieht die Rolle der Pflege bei diesem Thema vor allem in der Kommunikation mit Patienten und Ärzteschaft. Alexander Buchbauer vom Seniorenwohnhaus Nonntal berichtet vom Instrument der Vorsorgedialoge, die mit Bewohnerinnen und Bewohnern geführt und dokumentiert werden, um herauszufinden, was am Lebensende abgelehnt, vor allem aber auch gewünscht wird. Diese Vorsorgedialoge sowie eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Entscheidungen stellen einerseits für das ärztliche Personal eine wichtige Entscheidungshilfe bei schwersten Krankheitsfällen dar und tragen andererseits der Patientenautonomie auch noch in schwieriger Lage Rechnung.

Über die SALK:

Die Salzburger Landeskliniken (SALK) versorgen als größter Gesundheitsanbieter Salzburgs mit etwas mehr als 7.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr als 64.200 stationäre, 9.300 tagesklinische und 1,2 Millionen ambulante Patientinnen und Patienten im Jahr. Sie bestehen aus dem Uniklinikum Salzburg mit dem Campus Landeskrankenhaus (LKH) und Campus Christian-Doppler-Klinik (CDK) in der Stadt Salzburg und den Landeskliniken in Hallein, St. Veit sowie Tamsweg und halten Anteile an mehreren Reha-Einrichtungen im Bundesland.

Alle Inhalte dieser Meldung als .zip:

Sofort downloaden In die Lightbox legen

Bilder (2)

3 769 x 2 264 © SALK
2 832 x 4 240 © SALK


Kontakt

Christine Walch

Mag. Christine Walch
PR Senior Consultant | Unternehmenskommunikation & Marketing
Uniklinikum Salzburg | SALK

Müllner Hauptstraße 48 | 5020 Salzburg | Austria
Telefon: +43 (0)5 7255-20030 | +43 (0)676 8997-20030
E-Mail: c.walch@salk.at